Eine junge Frau beauftragte einen Tätowierer, auf ihrem Schulterblatt eine farbige Blüte nebst Ranken nach einem vorgelegten Entwurf einzutätowieren. Die Umsetzung der Vorlage ging jedoch völlig daneben. Der Tätowierer brachte die Farbe in zu tiefe Hautschichten ein, wodurch es zu Verkantungen, unregelmäßig dick ausgeführten Linien und Farbverläufen kam. Die Kundin verlangte daraufhin die Kosten für die Beseitigung des misslungenen Tattoos und ein angemessenes Schmerzensgeld.
Das Oberlandesgericht Hamm sprach ihr einen Schmerzensgeldbetrag von 750 Euro und den Ersatz der Kosten für die zur Beseitigung erforderliche Laserbehandlung mit der Begründung zu, dass die unfachmännische Tätowierung tatbestandlich eine Körperverletzung sei, die im vorliegenden Fall nicht durch eine Einwilligung der Frau gerechtfertigt war. Auf das Angebot des Tätowierers, nach der Entfernung des Tattoos dieses selbst neu zu tätowieren, musste sich die Kundin nicht einlassen. Eine solche Nachbesserung war ihr – so das Gericht – angesichts des Umfangs der aufgetretenen Mängel nicht zuzumuten.
Beschluss des OLG Hamm vom 05.03.2014
Aktenzeichen: 12 U 151/13 (Berufungsrücknahme)
MDR 2014, 469