Nahen Angehörigen kann für Schockschäden mit einer nachhaltigen traumatischen Schädigung durch das (mittelbare) Miterleben des Unfalltodes oder einer schweren Verletzung eines Familienmitglieds ein Schmerzensgeldanspruch zustehen. Ein dem Grunde nach bestehender Schmerzensgeldanspruch kann jedoch u.U. dann zu mindern sein, wenn der geschädigte Angehörige es unterlässt, sich einer (weiteren) Behandlung zu unterziehen. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte eine Mutter, die ihr schwer verletztes, 4-jähriges Kind nach einem Verkehrsunfall aufgefunden hatte, und die als Reaktion hierauf seitdem an einem posttraumatischen Belastungssyndrom leidet, eine begonnene Therapie vorzeitig abgebrochen. Über die Höhe des Schmerzensgeldes muss nun die Vorinstanz neu entscheiden.
Urteil des BGH vom 10.02.2015
Aktenzeichen: VI ZR 8/14
DAR 2015, 261
MDR 2015, 510