Das Landesarbeitsgericht Mainz sprach einem Arbeitnehmer wegen einer rechtswidrigen Videoüberwachung an seinem Arbeitsplatz und der damit verbundenen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 650 Euro zu.
Urteil des LAG Mainz vom 23.05.2013
Aktenzeichen: 2 Sa 540/12
jurisPR-ArbR 49/2013, Anm. 2
ZD 2014, 41