Eine Gemeindesatzung, welche die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht bei einseitigen Gehwegen nur den Straßenanliegern auferlegt, auf deren Seite der Gehweg verläuft, und von der gesetzlichen Möglichkeit absieht, auch die Anlieger der gegenüberliegenden Straßenseite heranzuziehen, verstößt grundsätzlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Insofern steht der Gemeinde ein Ermessensspielraum zu. Für die einseitige Regelung spricht für den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auch, dass die Eigentümer der direkt an den Gehweg angrenzenden Grundstücke von diesem auch größere Vorteile haben.
Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 10.11.2015
Aktenzeichen: 5 S 2590/13
RdW Heft 23/2015, Seite V