Ein Lehrer der Albertville-Realschule in Winnenden, an der ein 17-Jähriger im März 2009 an seiner ehemaligen Schule Schüler und Lehrer erschossen hatte, stellte einen Antrag auf Anerkennung als Arbeitsunfall. Er leide – so die Begründung – seit dem tragischen Vorfall unter einer Belastungsreaktion und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die zuständige Dienststelle sah die Voraussetzungen für erfüllt und erteilte einen positiven Bescheid. Später stellte sich heraus, dass der Lehrer zum Zeitpunkt des Amoklaufs überhaupt nicht in der Schule war, sondern sich wegen einer Nierenoperation im Krankenhaus befand, wo er die Berichterstattung im Fernsehen verfolgte.
Die Behörde wollte daher die Anerkennung als Dienstunfall rückgängig machen. Das Verwaltungsgericht hielt dies sachlich durchaus für gerechtfertigt. Da der Lehrer in seinem Antrag als „Unfallort“ die Schule angegeben hatte, ging die Behörde irrtümlich davon aus, dass er sich zum Zeitpunkt des tragischen Vorfalls auch tatsächlich in der Schule aufgehalten hatte. Der Widerruf der Bewilligung scheiterte jedoch aus formalen Gründen, da der Bescheid bereits rechtskräftig war. Folglich blieb die Bewilligung wirksam und die gesundheitlichen Folgen des Amoklaufs werden für den Lehrer als Dienstunfallfolgen anerkannt.
Urteil des VG Stuttgart vom 04.08.2010
Aktenzeichen: 12 K 960/10
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