Erleidet eine Person durch den Unfalltod eines nahen Angehörigen schwere psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Krankheitswert, kann ihr gegenüber dem Unfallverursacher ein Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld zustehen. Der Bundesgerichtshof lehnt die Anwendung dieser Grundsätze auf Fälle psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Verletzung oder Tötung von Tieren ab. Der Tod eines geliebten Haustieres (hier Hund) kann daher keinen Anspruch auf Schmerzensgeld auslösen.
Urteil des BGH vom 20.03.2012
Aktenzeichen: VI ZR 114/11
DAR 2012, 251
VersR 2012, 634