Einen Arzt treffen bei reinen Schönheitsoperationen gesteigerte Aufklärungspflichten. Dies gilt aber nicht für allgemeine Risiken, die beispielsweise durch das Rauchen des Patienten entstehen.
Daher ist ein Arzt vor einer chirurgischen Operation (hier Brusterweiterung aus ästhetischen Gründen) nicht verpflichtet, ungefragt darüber aufzuklären, dass Wundheilungsstörungen bei Rauchern im statistischen Durchschnitt häufiger auftreten als bei Nichtrauchern. Kommt es diesbezüglich zu Komplikationen, kann die Patientin keinen Schadensersatz verlangen.
Beschluss des OLG Naumburg vom 08.07.2008
Aktenzeichen: 1 U 33/08
Pressemitteilung des OLG Naumburg