Nach der Berufsordnung ist es Ärzten nicht gestattet, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen oder gar für diese Werbung zu machen. Das Verwaltungsgericht Gießen sieht es jedoch nicht als standeswidrig an, wenn ein Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie seinen Patientinnen in Einzelfällen ein Fachgeschäft für Kosmetikartikel und ein Kosmetikinstitut empfiehlt, falls die Patientinnen nach dem Eingriff nicht mehr mit der bis dahin geübten Schminktechnik zurechtkommen. Dies reichte dem Gericht als hinreichender Grund für eine im Interesse des Patienten erfolgte und damit zulässige Empfehlung eines gewerblichen Kooperationspartners aus.
Urteil des VG Gießen vom 10.01.2011
Aktenzeichen: 21 K 1584/10.GI.B
PaPfleReQ 2011, 36