Eine in einem formularmäßigen Wohnraummietvertrag verwendete Klausel, wonach der Mieter die geschuldeten Schönheitsreparaturen „ausführen lassen“ muss, kann aufgrund ihres Wortlauts dahingehend verstanden werden, dass der Mieter unter Ausschluss der Möglichkeit einer Selbstvornahme die Arbeiten durch einen Fachhandwerker ausführen zu lassen hat. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine so formulierte Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist. Denn Schönheitsreparaturen sind – egal ob sie der Mieter oder der Vermieter durchführen muss – lediglich „fachgerecht in mittlerer Art und Güte“ auszuführen. Das setzt aber nicht zwingend die Beauftragung einer Fachfirma voraus.
Urteil des BGH vom 09.06.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 294/09
MDR Heft 13/2010, Seite 8