Haben die Parteien eines Wohnungsmietvertrages vereinbart, dass der Mieter die anteiligen Kosten für künftige Schönheitsreparaturen nach einem Kostenvoranschlag des Vermieters oder eines Fachbetriebs zu zahlen hat, so schuldet er den veranschlagten Betrag einschließlich der Mehrwertsteuer. Anders als bei Schadensersatzansprüchen setzt die Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer nicht die Vorlage einer entsprechenden Rechnung voraus.
Urteil des BGH vom 16.06.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 280/09
WuM 2010, 478