Der Bundesgerichtshof setzt seine mieterfreundliche Rechtsprechung bei der rechtlichen Prüfung von Mietvertragsklauseln zur Durchführung von Schönheitsreparaturen fort.
In einer aktuellen Entscheidung erklärten die Bundesrichter die formularmäßige Übertragung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen, mit der dem Mieter vorgegeben wird, Fenster und Türen „nur weiß“ zu streichen, wegen unangemessener Benachteiligung für unwirksam. Die Unwirksamkeit dieser Klausel führt zudem dazu, dass die Vereinbarung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt unwirksam ist. Der Mieter muss bei Vertragsbeendigung daher nur die von ihm verursachten Schäden beseitigen. Schönheitsreparaturen muss er keine durchführen.
Urteil des BGH vom 20.01.2010
Akteneichen: VIII ZR 50/09
WuM 2010, 142
Grundeigentum 2010, 405