In mehreren Grundsatzentscheidungen hat der Bundesgerichtshof klar gestellt, dass ein Fristenplan für die vom Mieter während des Vertragsverhältnisses durchzuführenden Schönheitsreparaturen nur dann zulässig ist, wenn der Vermieter durch Formulierungen wie „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“ zum Ausdruck bringt, dass die Fristen flexibel sind und an den tatsächlichen Renovierungsbedarf angepasst werden können.
Um eine unzulässige „starre“ Fristenregelung handelt es sich auch dann, wenn die Schönheitsreparaturen laut Mietvertrag „regelmäßig“ durchgeführt werden müssen.
Urteil des KG Berlin vom 22.05.2008
Aktenzeichen: 8 U 205/07
KGR Berlin 2008, 725
NJW 2008, 2787