Der Bundesgerichtshof erklärte eine so genannte Holzklausel in einem Formularmietvertrag, wonach der Mieter verpflichtet sein soll, in der Wohnung lackierte Holzteile entweder weiß oder in einem hellen Farbton gestrichen oder in dem Farbton zurückzugeben, den sie bei Vertragsbeginn hatten, anders als die Vorinstanz nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters für unwirksam.
Dies wurde damit begründet, dass der Vermieter vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein vorrangiges, berechtigtes Interesse daran hat, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses so zurückzuerhalten, dass sie von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird.
Urteil des BGH vom 22.10.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 283/07
MietRB 2009, 1