Äußert ein Aktionär in einem Interview, dass der Vorstandsvorsitzende eines Großunternehmens (hier Daimler-Benz) wohl auch deshalb zum Rücktritt gedrängt worden sei, weil dessen „Geschäfte nicht immer so sauber waren“, ist dies noch vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Wegen des gesteigerten Interesses der Öffentlichkeit an Großunternehmen und deren Führungskräften sind – so der Bundesgerichtshof in seiner Begründung – die Grenzen zulässiger Kritik großzügiger zu bemessen. Im Ergebnis wies das Gericht die Klage des früheren Konzernchefs Jürgen Schrempp ab.
Urteil des BGH vom 22.09.2009
Aktenzeichen: VI ZR 19/08
ZIP 2009, 2152
Der Betrieb 2009, 2487