Bei Abschluss eines Mietvertrags durch eine Aktiengesellschaft (AG) ist darauf zu achten, dass die Gesellschaft ordnungsgemäß vertreten wird. Die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform (§ 550 BGB) ist nur gewahrt, wenn alle Vorstandsmitglieder unterzeichnen oder eine Unterschrift den Hinweis enthält, dass das unterzeichnende Vorstandsmitglied auch die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten will, die nicht unterzeichnet haben.
Urteil des BGH vom 04.11.2009
Aktenzeichen: XII ZR 86/07
MDR 2010, 133
NZM 2010, 82