Klageverzichtsvereinbarungen, die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung getroffen werden, sind rechtlich als Auflösungsverträge (§ 623 BGB) zu behandeln und bedürfen daher zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Bundesarbeitsgericht hielt es nicht für ausreichend, wenn lediglich der Arbeitnehmer eine auf dem Kündigungsschreiben unter den Unterschriften des Geschäftsführers und des Prokuristen der Firma aufgeführte Erklärung über den Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage unterzeichnet.
Nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB muss bei einem Vertrag die Unterzeichnung beider Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Die Unterschriften müssen den Urkundentext räumlich abschließen. Hier bezogen sich die Unterschriften des Geschäftsführers und des Prokuristen lediglich auf den Ausspruch der Kündigung, nicht aber auf die nachstehende Vereinbarung über den Klageverzicht. Das Gericht sah diese daher als unwirksam an und ließ die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers zu.
Urteil des BAG vom 19.04.2007
Aktenzeichen: 2 AZR 208/ 06
NJW-Spezial 2007, 515