Zur Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform eines Mietvertrages mit einer GmbH als alleiniger Mieterin oder Vermieterin ist es nicht erforderlich, dass die auf deren Seite geleistete Unterschrift mit einem die Vertretung kennzeichnenden Zusatz versehen wird.
Dies gilt auch dann, wenn die GmbH satzungsgemäß von zwei Geschäftsführern gemeinsam vertreten wird, die Unterschrift in der für die GmbH vorgesehenen Unterschriftszeile aber (hier mit dem Zusatz „i.V.”) von einem Dritten stammt. Ob dieser hierzu bevollmächtigt war oder als vollmachtloser Vertreter unterzeichnet hat, ist letztlich eine Frage des Zustandekommens des Vertrages und nicht der Wahrung seiner Form. Der Vertragspartner kann sich daher jedenfalls nicht auf die Unwirksamkeit des Vertrages wegen eines Formmangels berufen.
Urteil des BGH vom 19.09.2007
Aktenzeichen: XII ZR 121/05
ZAP EN-Nr. 753/2007