Mietverträge, die ein Mietverhältnis von einem Jahr und länger begründen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 550 BGB). Bei Abschluss eines Mietvertrags durch eine Aktiengesellschaft (AG) ist die gesetzliche Schriftform gewahrt, wenn alle Vorstandsmitglieder unterschrieben haben oder eine Unterschrift den Hinweis enthält, dass das unterzeichnende Vorstandsmitglied auch die Vorstandsmitglieder vertreten will.
Hinweis: Diese Anforderungen haben nur bei länger befristeten Mietverträgen Bedeutung. Bei unbefristeten Mietverträgen sind sie unerheblich. Diese können sogar mündlich abgeschlossen werden.
Urteil des BGH vom 04.11.2009
Aktenzeichen: XII ZR 86/07
NZG 2010, 105
MDR 2010, 133