Ändern die Parteien eines langfristigen Geschäftsraummietvertrages die Fälligkeit des Mietzinses abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen und von der bisherigen vertraglichen Regelung (Umstellung von quartals- auf monatliche Zahlungsweise), gehört diese Vereinbarung zu den wesentlichen Vertragsbedingungen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Urteil des BGH vom 19.09.2007
Aktenzeichen: XII ZR 198/05
BGHR 2008, 172
NJW 2008, 365