Nach dem Gesetz bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nur mündlich die zeitliche Begrenzung des Arbeitsverhältnisses, so ist die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen. Übersendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn einen von ihm bereits unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Bitte um Rücksendung eines unterzeichneten Exemplars, ist dem Schriftformerfordernis auch dann Genüge getan, wenn der Arbeitnehmer den gegengezeichneten Vertrag erst nach erfolgter Arbeitsaufnahme an den Arbeitgeber zurückgibt.
Durch die Arbeitsaufnahme war kein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden, da das Unternehmen sein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags eindeutig von der Rückgabe des unterzeichneten Arbeitsvertrags abhängig gemacht hatte.
Urteil des BAG vom 16.04.2008
Aktenzeichen: 7 AZR 1048/06
NWB 2008, 1740