Die in einem Gewerbemietvertrag enthaltene Regelung „Das Mietverhältnis und damit die Pflicht zur Zahlung des Mietzinses gemäß § 6 beginnt mit der Übergabe/Übernahme der Mietsache …“ ist hinreichend bestimmt und verstößt daher nicht gegen das Schriftformerfordernis des § 550 BGB. Für die Bestimmbarkeit des Mietbeginns genügt eine abstrakte Beschreibung, die es – wie hier – ermöglicht, den Mietbeginn zu ermitteln.
Urteil des BGH vom 24.07.2013
Aktenzeichen: XII ZR 104/12
MDR 2013, 1211
NJW-Spezial 2013, 642