Hat ein Arbeitnehmer die Verringerung seiner Arbeitszeit beantragt, hat ihm der Arbeitgeber gemäß § 8 Abs. 5 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) seine Entscheidung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Die Einhaltung der Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB bedeutet Unterzeichnung durch eigenhändige Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens. Bei einer maschinell erstellten und nicht unterschriebenen Mitteilung an den Arbeitnehmer ist das Formerfordernis nicht erfüllt.
Urteil des BAG vom 27.06.2017
Aktenzeichen: 9 AZR 368/16
ArbR 2017, 489