Mietverträge über eine längere Zeit als ein Jahr bedürfen der Schriftform. Ist diese nicht gewahrt, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 550 BGB). Ein zunächst formwirksam abgeschlossener Mietvertrag kann die Schriftformanforderung dadurch verlieren, dass die Parteien wesentliche Änderungen des Vertragsinhalts nur mündlich vereinbaren.
Für das Oberlandesgericht Zweibrücken liegt eine wesentliche Vertragsänderung jedoch nicht vor, wenn ein für längere Zeit als ein Jahr schriftlich abgeschlossener Mietvertrag, mit dem zwei Geschäftsraumeinheiten dem Mieter zur einheitlichen gewerblichen Nutzung überlassen worden sind, mündlich in der Weise geändert wird, dass eine dieser beiden Einheiten gegen eine andere ausgetauscht wird, wenn die Räume nach wie vor eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit bilden und auch sonst keine schützenswerten Belange der Vertragspartner berührt werden. Im Ergebnis konnte sich der Mieter nicht auf die Formunwirksamkeit des langfristigen Mietvertrages mit der Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung berufen.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 19.11.2010
Aktenzeichen: 2 U 6/10
MDR 2011, 349