Ein Anspruch eines Schülers auf anteilige Erstattung seiner Fahrtkosten besteht erst ab einer Länge des Schulwegs von mindestens vier Kilometern. Bei der Entfernungsberechnung kommt es nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz allein auf die melderechtliche Hauptwohnung und deren Entfernung zur nächstgelegenen Schule an. Auch wenn der betroffene Schüler nach der Scheidung seiner Eltern im wöchentlichen Wechsel bei Mutter und Vater wohnt, ist allein der gemeldete Wohnsitz maßgeblich.
Urteil des OVG Koblenz vom 17.06.2011
Aktenzeichen: 2 A 10395/11.O
Wirtschaftswoche Heft 30/2011, Seite 97