Die Speicherung und Übermittlung von Daten über eine rechtskräftig titulierte Forderung aus einem Kreditvertrag durch die Schufa ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 13.07.2010
Aktenzeichen: 19 W 33/10
Betriebs-Berater 2010, 2058