Auch bei einer generellen Einwilligung beispielsweise im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Finanzierungsvertrages ist eine Weitergabe von Kundendaten an die Schufa nicht ohne die vom Bundesdatenschutzgesetz vorgeschriebene Interessenabwägung zulässig.
Dementsprechend entschied das Amtsgericht Plön, dass eine Schufa-Meldung durch ein Telekommunikationsunternehmen nur bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden und nur nach Abwägung der betroffenen Interessen erfolgen darf. Ist die Vertragskündigung des Kunden nicht offensichtlich ungerechtfertigt und werden die aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Forderungen bestritten, muss der Anbieter zunächst eine gerichtliche Klärung herbeiführen, bevor er die vermeintliche Forderung an die Schufa meldet.
Urteil des AG Plön vom 10.12.2007
Aktenzeichen: 2 C 650/07
Betriebs-Berater 2008, 341