Während der Dauer des Insolvenzverfahrens sind nach § 89 InsO (Insolvenzordnung) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. Dementsprechend kann der Schuldner der Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung widersprechen, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und noch andauert. Der Widerspruch ist selbst dann zulässig, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst nach dessen Erhebung erfolgt ist.
Beschluss des BGH vom 17.04.2013
Aktenzeichen: IX ZB 300/11
WM 2013, 939
ZIP 2013, 1045