Die Internetplattform „schuldtitel-online.com“ bietet seit Anfang 2009 den Inhabern von Titeln (rechtskräftige Gerichtsurteile, Vollstreckungsbescheide) die Möglichkeit, diese im Internet zum Kauf anzubieten. Dabei werden in einer Datenbank neben den Angaben zur Höhe der Forderung auch Vornamen, Nachnamen, die ersten drei Ziffern der Postleitzahl des Schuldners sowie die Kaufpreisvorstellungen des Gläubigers (Verkäufer des Titels) veröffentlicht.
Das Landgericht Köln hält die Übermittlung der personenbezogenen Daten der Titelschuldner nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) für zulässig und verneinte einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Betreiber der Internetseite hinreichende Sicherheitsmaßnahmen trifft, um den Zugriff Unbefugter auf die persönlichen Daten zu verhindern. Das war hier erfüllt. Die Titelkaufinteressenten (bzw. Titelverkäufer) mussten sich in einem aufwendigen postalischen Registrierungsprozess unter Angabe der Adressdaten des Nutzers und der Zusicherung des Nutzers, die Daten vertraulich zu behandeln, als registrierte und damit zugangsberechtigte Nutzer in die Plattform einbinden lassen.
Urteil des LG Köln vom 17.03.2010
Aktenzeichen: 28 O 612/09
MMR 2010, 369
DuD 2010, 586