Steht fest, dass bei einer Kollision zwischen einem aus einer Parkbucht rückwärts herausfahrenden Autofahrer und einem vorbeifahrenden oder dahinter stehenden Pkw der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat. Im konkreten Fall war der Autofahrer in die Parklücke eingefahren. Da er offenbar zu schräg stand, setzte er nochmals zurück und stieß dabei gegen einen hinter ihm stehenden Wagen. Im Ergebnis musste die Haftpflichtversicherung des Rückwärtsfahrenden den Schaden voll begleichen.
Urteil des BGH vom 26.01.2016
Aktenzeichen: VI ZR 179/15
NJW-Spezial 2016, 138