Der Erwerber einer zur Vermietung bestimmten Immobilie kann die für die Finanzierung anfallenden Zinsen auch dann steuerlich geltend machen, wenn sein Ehegatte die gesamtschuldnerische persönliche Mithaftung für ein der Finanzierung der Immobilie dienendes Darlehen übernimmt, das Geld also „aus einem Topf“ stammt. Bedeutungslos ist dabei, ob die gesamtschuldnerische Mithaftung von vornherein oder nachträglich übernommen wird. Nicht ausreichend ist hingegen, wenn der Ehegatte für das Hypothekendarlehen lediglich eine Bürgschaft übernimmt.
Urteil des BFH vom 20.06.2012
Aktenzeichen: IX R 29/11
HFR 2012, 1253