Zumindest in Bayern steht die Justiz noch hinter ihren Lehrern. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte einen verschärften Verweis gegen einen Schüler, der im Internet zu einer Meinungsumfrage über einen namentlich benannten Lehrer aufgerufen hatte. Die Bewertungsseite war mit „Wer mag denn bitteschön Herrn X??“ überschrieben. Sein eigener Beitrag lautete „alsoichnich!“. Diese Bewertung hielten die Münchner Richter noch vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt.
Entscheidend war jedoch, dass der Schüler mit dem Aufruf zur Meinungsumfrage zugleich die spezifisch gerade von Internetforen ausgehende Gefahr („Internet-Pranger“) geschaffen hatte, dass der betroffene Lehrer anonymen Beleidigungen und Beschimpfungen von Mitschülern ausgesetzt wird und hierdurch das für den Schulunterricht notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Schülern und dem betroffenen Lehrer zerstört werden kann.
Urteil des BayVGH vom 10.03.2010
Aktenzeichen: 7 B 09.1906
Pressemitteilung des BayVGH