Ein Ehepaar machte in seiner Steuerklärung für die Jahre 2012 und 2013 Schulgeld für seine beiden Kinder in Höhe von circa 68.000 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Aufwendungen wurden damit erklärt, dass die Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) ihrer Tochter und die emotionale Entwicklungsverzögerung mit Aufmerksamkeitsstörung ihres Sohnes den Besuch einer Privatschule mit besonderer Förderung erforderlich machten.
Das Finanzgericht Düsseldorf lehnte die steuermindernde Anerkennung des Schulgeldes mit der Begründung ab, dass die Aufwendungen keine Krankheitskosten betreffen. Die Zahlungen stellen keine unmittelbaren Krankheitskosten dar, sondern sind Kosten der Lebensführung. Aufwendungen für Privatschulbesuche können nur unter ganz engen – hier nicht nachgewiesenen – Voraussetzungen als Krankheitskosten angesehen werden, z.B. wenn in der Schule spezielle Therapieleistungen erbracht werden. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Urteil des FG Düsseldorf vom 14.03.2017
Aktenzeichen: 13 K 4009/15
EFG 2017, 992