Ein Ehepaar machte bei der Steuererklärung das Schulgeld für seine Tochter, die eine staatlich anerkannte Berufsfachschule für Logopädie in Rheinland-Pfalz besuchte, in Höhe von ca. 8.600 Euro als Sonderausgaben geltend. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz lehnte die Anerkennung ab.
Ein Sonderausgabenabzug ist nur beim Besuch einer staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule möglich. Beides war hier nicht gegeben. Bei der besuchten Logopädieschule handelte es sich nicht um eine allgemein bildende Ergänzungsschule. Da in Rheinland-Pfalz für die Ausbildung zum Logopäden eine Schule in staatlicher Trägerschaft grundsätzlich nicht vorgesehen ist, konnte es sich schon begrifflich auch nicht um eine Ersatzschule handeln.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 03.03.2010
Aktenzeichen: 1 K 2338/08
NWB 2010, 1578