Die Erstellung professioneller Internetseiten verschlingt nicht selten fünfstellige Beträge. Der Betreiber hat daher ein berechtigtes Interesse am Schutz seines Webauftritts vor Nachahmern. Ein entsprechender Rechtsschutz setzt jedoch voraus, dass die Internetseite eine gewisse Gestaltungshöhe (künstlerischer Anspruch) erreicht. Daran fehlt es, wenn die Gestaltung nicht über das hinausgeht, was bei ordnungsgemäßer Erstellung eines Webauftritts im Internet handwerklich zu leisten ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn weder die Farbauswahl oder -kombination noch die Anordnung der Bilder und Grafiken der Gestaltung eine Originalität verleihen, die es als gerechtfertigt erscheinen lässt, die Webseite unter den besonderen Schutz des Urheberrechts zu stellen.
Beschluss des OLG Celle vom 08.03.2012
Aktenzeichen: 13 W 17/12
JurPC Web-Dok. 89/2012
WM 2012, 1243