Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass ein Hostprovider, der einen sogenannten Mikrobloggingdienst betreibt, verpflichtet werden kann, es zu unterlassen, diskreditierende Äußerungen eines Blogteilnehmers über sein Internetportal zu verbreiten.
Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Informationsportalen setzt ein derartiger Unterlassungsanspruch jedoch voraus, dass das von der negativen Äußerung betroffene Unternehmen den Blogbetreiber auf die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt der eingestellten Nachricht ausdrücklich hingewiesen hat und dieser trotz des eindeutigen Rechtsverstoßes untätig geblieben ist.
Urteil des OLG Dresden vom 01.04.2015
Aktenzeichen: 4 U 1296/14
Pressemitteilung des OLG Dresden