Seit dem letztjährigen Terroranschlag auf einen Berliner Weihnachtsmarkt durch einen in die Besucher gelenkten Lastzug verlangen die Kommunen einen erhöhten Schutz der Bürger. Wird von dem Veranstalter „ein Grundschutz gegen unbefugtes Befahren des Veranstaltungsgeländes mittels Kraftfahrzeugen“, z.B. in Form von Betonquadern als Barrieren, verlangt, stellt sich die Frage, wer die hierfür entstehenden Kosten zu tragen hat.
Dazu hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass Maßnahmen zur Abwehr von allgemeinen Gefahren durch Terroranschläge nicht dem Betreiber eines Weihnachtsmarktes auferlegt werden können. Der Schutz vor Terroranschlägen ist nicht Aufgabe des Veranstalters, sondern der Sicherheitsbehörden.
Urteil des VG Berlin vom 28.11.2017
Aktenzeichen: 24 L 1249.17
Pressemitteilung des VG Berlin