Der Eintragung einer Marke steht grundsätzlich nicht entgegen, dass sie sich aus Zeichen oder Angaben zusammensetzt, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden. So hielt der Europäische Gerichtshof (EuGH) den von dem Automobilhersteller „Audi“ verwendeten Slogan „Vorsprung durch Technik“ für schutzwürdig (C-398/08). Das Bundespatentgericht (BPatG) bejahte die Eintragungsfähigkeit des Werbeausspruchs „Schützt was gut ist“ des Herstellers von „Tetrapack“ (29 W (pat) 506/10).
Demgegenüber lehnte das Landgericht Mannheim die Markeneintragung eines Buchhandelsunternehmens mit bundesweitem Filialnetz „Thalia verführt zum Lesen“ mangels hinreichendem schöpferischem Eigentümlichkeitsgrad ab.
Urteil des LG Mannheim vom 11.12.2009
Aktenzeichen: 7 O 343/08
jurisPR-ITR 19/2010, Anm. 3
GRURPrax 2010, 346