Hat der Architekt des Bauherrn den Polier des Bauunternehmers zu Schutzmaßnahmen (hier Anbringung eines sog. Mörtelbandes und Bohrungen zum Schutz vor starkem Regen) angewiesen, haftet der Bauunternehmer für Schäden, wenn der Polier den Anweisungen schuldhaft nicht nachgekommen ist. Ein Bauunternehmer schuldet als vertragliche Nebenpflicht umfassende Schutzmaßnahmen für seine eigenen Gewerke, die Gewerke Dritter und das Eigentum des Auftraggebers auf der Baustelle. Diese potenziellen Schutzmaßnahmen muss bzw. kann er preislich in sein Angebot einkalkulieren.
Urteil des OLG München vom 29.03.2011
Aktenzeichen: 9 U 5173/09
BauR 2011, 1707
jurisPR-PrivBauR 2/2012, Anm. 4