Die Frage des Arbeitgebers nach der Schwangerschaft einer Stellenbewerberin ist grundsätzlich unzulässig. Dies ist nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln selbst dann der Fall, wenn eine Mitarbeiterin befristet als Schwangerschaftsvertretung eingestellt wird. Stellt sich später heraus, dass die neue Mitarbeiterin, die ihre Arbeit zunächst aufgenommen hat, ebenfalls schwanger ist, kann der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Urteil des LAG Köln vom 11.10.2012
Aktenzeichen: 6 Sa 641/12
DB 2012, 2872