Schwangere dürfen nicht auf Behindertenparkplätzen parken. Eine Schwangerschaft ist keine Behinderung. Dass die Straßenverkehrsordnung hinsichtlich der Berechtigung, auf Behindertenparkplätzen zu parken, keine entsprechende Regelung für schwangere Frauen vorsieht, verstößt nach Meinung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht gegen das grundgesetzliche Gleichheitsgebot.
Beschluss des BayVGH vom 22.06.2009
Aktenzeichen: 10 ZB 09.1052
KommunalPraxis BY 2009, 310