Schwangere Arbeitnehmerinnen haben einen Anspruch auf Mutterschutzlohn, wenn sie wegen gesundheitlicher Gefährdung nicht arbeiten können. Kann eine Schwangere ihrer Arbeit nachgehen, hat ihr jedoch der Arzt wegen der Schwangerschaftsrisiken die Fahrt vom und zum Arbeitsplatz verboten, entfällt der Anspruch auf Mutterschutzlohn. In einem derartigen Fall trägt die Arbeitnehmerin das sogenannte Wegerisiko. Das Hessische Landesarbeitsgericht sieht darin auch keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Urteil des Hessischen LAG vom 14.04.2008
Aktenzeichen: 17 Sa 1855/07
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