Ein Rechtsanwalt hatte als Verteidiger in einem Strafverfahren dem Gericht zu Beweiszwecken zwei Briefe vorgelegt, die ein Zeuge verfasst hatte. Trotz mehrfacher Aufforderung durch den zuständigen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit verweigerte der Jurist unter Berufung auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht die Auskunft, wie er in den Besitz der Briefe gekommen war. Sein Rechtsmittel gegen das daraufhin gegen ihn verhängte Bußgeld hatte Erfolg.
Das Kammergericht Berlin entschied, dass die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BRAO) den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes vorgeht und der Anwalt daher nicht verpflichtet ist, dem Datenschutzbeauftragten mandatsbezogene Informationen zu geben, die seiner Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
Beschluss des KG Berlin vom 20.08.2010
Aktenzeichen: 1 Ws (B) 51/07, 1 Ws (B) 51/07 – 2 Ss 23/07
jurisPR-ITR 1/2011, Anm. 3
NJW 2011, 324