Ein 49 Jahre alter, erfahrener Hufschmied beschlug im Auftrag eines Pferdehalters einen 13-jährigen Wallach auf einem Hof. Ohne eigenes Verschulden wurde der Hufschmied durch das heftige Ausschlagen des Tieres so stark am rechten Fußgelenk und oberen Sprunggelenk verletzt, dass er in der Folgezeit mehrfach operiert werden musste und seitdem arbeitsunfähig ist. Er verlangte von dem Tierhalter 50.000 Euro Schadensersatz, 30.000 Euro Schmerzensgeld und eine monatliche Rente von 1.400 Euro.
Das Oberlandesgericht Hamm sprach dem Hufschmied dem Grunde nach die beantragten Ansprüche zu. Der Halter des Pferdes haftet für einen solchen Schaden aus der ihn treffenden Tierhalterhaftung. Wird nämlich ein Mensch durch ein Tier, gleichgültig ob gezähmt oder wild, verletzt oder gar getötet oder beschädigt das Tier eine Sache, so tritt die Schadensersatzpflicht des Tierhalters nach § 833 Abs. 1 Satz 1 BGB unabhängig davon ein, ob ihn ein Verschulden an dem Vorfall trifft. Über die genaue Höhe muss nochmals die Vorinstanz entscheiden.
Urteil des OLG Hamm vom 22.04.2015
Aktenzeichen: 14 U 19/14
Pressemitteilung des OLG Hamm