Erleidet ein Jugendlicher durch mehrere Schläge eines vierzehnjährigen Mitschülers auf dem Weg zum Pausenhof eine schwere Gehirnerschütterung, eine Prellung, ein Hämatom am rechten Auge und eine Augenhöhlenfraktur, die aufgrund eines eingeklemmten Augenmuskels operativ behandelt werden muss, kann er von dem Schläger neben der Erstattung der Behandlungskosten ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro verlangen. Der Schadensersatzanspruch setzt nicht voraus, dass die eingetretenen schweren Folgen von dem Schädiger beabsichtigt waren. Ausreichend ist, dass er sie für möglich erachtet hat (sog. bedingter Vorsatz).
Urteil des OLG Hamm vom 08.11.2013
Aktenzeichen: 26 U 31/13
Pressemitteilung des OLG Hamm