Ein Arbeitgeber zahlte über Jahre hinweg an seine Arbeitnehmer ein jährliches Weihnachtsgeld, obwohl der Arbeitsvertrag hierfür keine Verpflichtung enthielt. Hierdurch war im Weg der sogenannten betrieblichen Übung zweifellos ein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer entstanden. Als die Geschäfte schlechter gingen, wollte der Unternehmer von der Zahlungsverpflichtung loskommen. Das Bundesarbeitsgericht stellt in derartigen Fällen hohe Anforderungen an die Beseitigung der betrieblichen Übung durch den Arbeitgeber.
Danach genügt es nicht, wenn in den letzten drei Jahren die Lohnabrechnungen, in denen das Weihnachtsgeld ausgewiesen war, den zusätzlichen handschriftlichen Vermerk: „Die Zahlung des Weihnachtsgeldes ist eine freiwillige Leistung und begründet keinen Rechtsanspruch!“ enthalten. Eine dreimalige widerspruchslose Annahme einer vom Arbeitgeber unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit gezahlten Gratifikation durch einen Arbeitnehmer führt nach § 308 Nr. 5 BGB nicht zum Verlust eines Rechtsanspruchs auf die Gratifikation. Denn unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Freiwilligkeitsvorbehalte als Änderungsangebot des Arbeitsvertrags verstanden hat oder nicht, muss die widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit und damit das Schweigen des Arbeitnehmers – soweit im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist – als Ablehnung verstanden werden. In diesem Fall reichte daher der bloße Hinweis auf die Freiwilligkeit der Leistung nicht aus. Der Unternehmer musste das Weihnachtsgeld auch in den Folgejahren bezahlen.
Hinweis: Eine „gegenläufige“ betriebliche Übung kann daher nur wirksam in Gang gesetzt werden, wenn ein Arbeitnehmer dem Vorbehalt der Freiwilligkeit bei drei aufeinander folgenden Leistungen ausdrücklich zustimmt. Wird dies verweigert, verbleibt dem Arbeitgeber nur noch die Möglichkeit der Änderungskündigung.
Urteil des BAG vom 18.03.2009
Aktenzeichen: 10 AZR 281/08
FA 2009, 207
NZG 2009, 704