Die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Sie kommt daher nur dann in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren spricht.
Für das Verwaltungsgericht Bremen sind im Fall der Vorwegnahme der Hauptsache erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches zu stellen. Zulässig ist die Vorwegnahme der Hauptsache nur dann, wenn die Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, also wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.
Beschluss des VG Bremen vom 24.06.2013
Aktenzeichen: 5 V 259/13
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