Der Bundesgerichtshof bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, wonach ein Architekt schadensersatzpflichtig sein kann, wenn eine vereinbarte Bausumme infolge Kostensteigerung überschritten wird und der Bauherr wegen unterbliebener Nachkalkulation erst nach Fertigstellung des Bauvorhabens von den erheblichen Mehrkosten (hier 675.000 statt kalkulierter 400.000 Euro) erfährt. Dem Bauherrn entsteht allerdings kein Schaden, wenn der von ihm aufgebrachte Mehraufwand für die Fertigstellung zu einer entsprechenden Wertsteigerung des Objekts geführt hat. Gehen die Gesamtkosten jedoch über den gutachterlich festgestellten Verkehrswert des Bauobjekts hinaus, kann der Schaden nicht ohne Weiteres auf den Differenzbetrag gestützt werden.
Auch der Einwand des Bauherrn, er hätte nicht oder jedenfalls anders gebaut, wenn er rechtzeitig von der Kostenüberschreitung erfahren hätte, reicht allein nicht aus. Er muss vielmehr detailliert darlegen und beweisen, welche Gewerke er im Einzelnen in anderer Weise ausgeführt oder auf welche Ausstattung er tatsächlich verzichtet hätte. Demgegenüber hat der Architekt nachzuweisen, inwieweit aus technischer Sicht Einsparungen möglich gewesen wären.
Urteil des BGH vom 21.05.2015
Aktenzeichen: VII ZR 190/14
NZBau 2015, 477
BauR 2015, 1515