Vor Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen, die nur einen Teil der Belegschaft betreffen, hat der Arbeitgeber anhand eines Punktesystems eine Sozialauswahl zu treffen, wobei insbesondere auch Gesichtspunkte, wie z.B. Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter, Familienstand und Anzahl der unterhaltsberechtigten Angehörigen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind (§ 1 Abs. 3 KSchG). Ein Arbeitgeber musste sich im Rahmen einer durchzuführenden Sozialauswahl zwischen einem 35-jährigen verheirateten Arbeitnehmer mit zwei Kindern und einem 53-jährigen kinderlos verheirateten Mitarbeiter entscheiden. Schließlich wurde dem jüngeren Kollegen gekündigt.
Dessen Kündigungsschutzklage hatte keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Köln konnte keinen Abwägungsfehler bei der Sozialauswahl feststellen. Während dem älteren Arbeitnehmer wegen seines Alters eine 13-jährige Arbeitslosigkeit bis zum Erreichen des Rentenalters drohte, stufte das Gericht die Aussichten des Jüngeren auf eine Neuanstellung angesichts seiner Ausbildung und einer bereits mehrjährigen Berufserfahrung als nahezu optimal ein.
Urteil des LAG Köln vom 18.02.2011
Aktenzeichen: 4 Sa 1122/10
BB 2011, 1460
Bei Kündigungen – egal aus welchem Kündigungsgrund – empfiehlt es sich immer einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren, um die eigene Rechtsposition zu klären. So können nachteilige Folgen vermieden werden und auch fehlerhafte und unberechtigte Kündigungen abgewehrt werden.