Vor Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen, die nur einen Teil der Belegschaft betreffen, hat der Arbeitgeber anhand eines Punktesystems eine Sozialauswahl zu treffen, wobei insbesondere auch Gesichtspunkte, wie z.B. Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter, Familienstand und Anzahl der unterhaltsberechtigten Angehörigen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind (§ 1 Abs. 3 KSchG). Dabei ist die Gewichtung der einzelnen Kriterien oftmals recht schwierig.
In einem derartigen Fall hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass im Rahmen der Sozialauswahl eine um drei Jahre längere Betriebszugehörigkeit nicht geeignet ist, drei Unterhaltspflichten eines anderen Arbeitnehmers aufzuwiegen, wenn der Unterhaltsverpflichtete seinerseits eine Betriebszugehörigkeit von immerhin sechs Jahren aufzuweisen hat.
Urteil des BAG vom 29.01.2015
Aktenzeichen: 2 AZR 164/14
NZA 2015, 426
NJW 2015, 1838