Sogenanntes Screen-Scraping verletzt weder das „virtuelle Hausrecht“ eines Internetanbieters noch werden dessen Urheberrechte verletzt. Screen-Scraping funktioniert folgendermaßen: Ein Internetanbieter durchsucht die Seite eines anderen Anbieters (hier eines Flugunternehmens) und zeigt dessen Angebot auf seiner eigenen Internetseite an. Der Internetnutzer kann dann direkt bei ihm Bestellungen oder Buchungen (hier von Flügen) vornehmen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main begründete dies damit, dass das Wesen einer Internetseite gerade darin liege, von Dritten besucht und damit zur Kenntnis genommen zu werden. Im Übrigen stehe es dem Betreiber der betroffenen Seite offen, den Zugang zu seiner Seite durch entsprechende technische Maßnahmen zu begrenzen und den Zugriff vom vorherigen Abschluss eines Nutzungsvertrags abhängig zu machen. Solange dies nicht geschieht, kann der Seitenbetreiber den Zugriff nicht durch einseitige, nachträgliche Erklärungen für unzulässig erklären.
Urteil des OLG Frankfurt vom 05.03.2009
Aktenzeichen: 6 U 221/08
Pressemitteilung des OLG Frankfurt